Über uns
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. (HuG) erstrebt den Zusammenschluss aller am Wohl der Kenzinger Geschäftswelt interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, Versicherungen, Behörden, sonstigen Dienstleistungs- und freien Berufen, zum Zwecke der gemeinsamen Werbung für Kenzingen und die Ortsteile.
1. Vorstand
Tim Brand
2. Vorstand
Felina Walther
Kassenwärtin
Kirsten Ankermann
Schriftführerin
Anna Bold
Beisitzerin
Stefanie Vögele
Beisitzerin
Derya Rein
Beisitzer
Martin Kammers
Beisitzer
Klaus-Peter Scherzinger
Kassenprüfer
Joachim Bilharz
Kassenprüfer
Christoph Gerber
Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.V.
Der Sitz des Vereins ist Kenzingen.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.V. erstrebt den Zusammenschluss aller am Wohl der Kenzinger Geschäftswelt interessierten Kräfte, insbesondere des Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, der Versicherungen, der Behörden, der freien Berufe und sonstiger Dienstleistungsberufe zum Zwecke der gemeinsamen Werbung für Kenzingen und die Ortsteile. Der Verein verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Interessen und betätigt sich weder konfessionell noch politisch.
Das Vereinsvermögen dient ausschließlich den hier festgelegten Zwecken.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Die Vereinsmitgliedschaft können alle natürlichen oder juristischen Personen sowie alle sonstigen Personenzusammenschlüsse und Vereinigungen erwerben, soweit sie in Kenzingen ein Gewerbe oder eine selbständige Tätigkeit ausüben oder einen Wohnsitz haben. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann eine Mitgliedschaft erworben werden, wenn diese geeignet erscheint, die Zwecke des Vereins zu fördern.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Dieser ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe der Gründe abzulehnen. Gegen eine Ablehnung steht dem Aufnahmesuchenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 5 Beiträge
Zur Deckung der Kosten erhebt die Handels- und Gewerbevereinigung einen Jahresbeitrag.
Dieser wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Erlöschen des Mitgliedsunternehmens,
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt, oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Handels- und Gewerbevereinigung schädigt.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen dessen Entscheidung kann das betreffende Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig.
d) durch Auflösen der Handels- und Gewerbevereinigung.
Auf ein eventuell vorhandenes Vermögen der Handels- und Gewerbevereinigung hat das ausscheidende Mitglied keinen Anspruch.
§ 7 Organe
Die Organe der Handels- und Gewerbevereinigung sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB, d.h. sie sind zur Alleinvertretung berechtigt. Ein Nachweis der Verhinderung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer)
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) bis zu fünf Beisitzern.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Diese bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder , darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 10 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand legt die Richtlinien der Tätigkeit der Handels- und Gewerbevereinigung fest. Zu seinen Obliegenheiten gehören, außer der Erledigung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Vereins und die Vertretung des Vereins nach außen.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
a) Es ist alljährlich eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Terminbestimmung hierzu obliegt dem Vorstand. Dem Vorstand steht es außerdem frei, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Es hat eine solche stattzufinden, wenn ¼ der stimmfähigen Mitglieder des Vereins unter Angabe von Zweck und Verhandlungs-Gegenstand eine solche schriftlich beantragt haben.
b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
c) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind von den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschluss alle Angelegenheiten der Handels- und Gewerbevereinigung, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören. Zu Ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstandes und die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern
d) die Entscheidung über die Berufung bei Ausschlüssen
e) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung
f) die Einsetzung von Ausschüssen, denen auch Nichtmitglieder angehören können
g) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation der Handels- und Gewerbevereinigung.
Sämtliche Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Zur Auflösung der Handels- und Gewerbevereinigung ist die mündliche oder schriftliche Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen an die Mitglieder zu gleichen Teilen verteilt.
Kenzingen, 14. April 2008
Leitbild
Präambel
Im März 2018 hat sich die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. ein Leitbild gegeben. Dieses soll den Vereinsmitgliedern und den Kunden Orientierung geben.
Unser Leitbild macht deutlich, wofür wir stehen. Hier ist festgeschrieben, wie wir arbeiten und wie wir miteinander umgehen.
Auf dem Weg in die Zukunft definiert dieses Leitbild unsere Grundhaltung und ermöglicht uns gleichzeitig stets die verfolgte Strategie zu kontrollieren.
Während sich die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.V. ständig an neuen gesellschaftlichen Herausforderungen orientiert, sorgt das Leitbild somit als „Grundgesetz“ für Kontinuität im Handeln.
Unsere Mission
Die im Jahre 1962 gegründete Handels- und Gewerbevereinigung
Kenzingen e. V. vertritt die wirtschaftlichen und politischen Interessen des Einzelhandels, Gesundheitswesens, der Dienstleister, Gastronomen und Handwerker in Kenzingen und den Ortsteilen Bombach, Hecklingen und Nordweil.
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. ist ein kooperatives und innovatives Netzwerk und nutzt dabei die Kraft der Vielfalt.
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. versteht sich als Bindeglied zwischen Stadtverwaltung und Gewerbetreibenden.
Unsere Vision
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. will als starke Wirtschaftsvereinigung wahrgenommen werden. Sie fördert mit ihrer Arbeit das Netzwerk der Kenzinger Gewerbetreibenden.
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. will als starker Partner für die engagierten Mitglieder und die Stadtverwaltung agieren und bringt sich in das Kenzinger Vereinsgeschehen ein.
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. will mit einem lebendigen, qualitativ hochstehenden und ideenreichen Einzelhandel im Herzen der historischen Altstadt für eine attraktive und lebenswerte Stadt sorgen.
Mit ideenreichen, wertigen Aktionen und Maßnahmen soll die Kaufkraft in der Stadt erhalten bleiben, sowie Gäste und neue Kunden nach Kenzingen gelockt werden.
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e. V. will mit emotionalen und regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen die Bürger und Gäste gleichermaßen von der Einzigartigkeit des Gewerbestandorts Kenzingen überzeugen.
Wir machen Kenzingen attrAKTIVer!
Unsere Werte
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.V. verpflichtet sich mit ihrem
Engagement die positive Entwicklung des Einzelhandels und des Gewerbes in
Kenzingen und den Ortsteilen Bombach, Hecklingen und Nordweil zu fördern.
Der Vorstand arbeitet kostenbewusst und erfolgsorientiert. Zuverlässigkeit und eine
uneingeschränkte Beachtung der Bedürfnisse der Mitglieder sind selbstverständlich.
Mit ihrer Arbeit sorgt die Vorstandschaft dafür, dass sich Mitglieder in der
Gemeinschaft wohl fühlen und sich mit der Vereinigung identifizieren. Grundlage ist
eine gegenseitige Wertschätzung.
Die Handels- und Gewerbevereinigung Kenzingen e.V. verpflichtet sich zu einem
kontinuierlichen Entwicklungs- und Verbesserungsprozess.
Im Fokus des gemeinsamen Handelns steht immer der Kundennutzen.
Mitglied werden
Sie interessieren sich für eine Mitgliedschaft in unserem Verein?
Wenn Sie in Kenzingen ein Gewerbe oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder einen Wohnsitz in Kenzingen haben, können Sie bei uns Mitglied werden.
Unser Mitgliedsantrag steht Ihnen hier zum Download bereit!
Haben Sie noch Fragen? Dann schreiben Sie uns eine Mail an info@hugkenzingen.de.